Goethe-Gesellschaft Karlsruhe e.V.

Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft in Weimar

Satzung



§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen Goethe-Gesellschaft Karlsruhe e. V., Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft in Weimar. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe am 07. Juni 1960 in Band XVII unter Nr. 107 eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.



§ 2 Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, der Förderung von Bildung und Erziehung dienende Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Goethe-Gesellschaft Karlsruhe weiß sich den Zielen der Muttergesellschaft in Weimar verpflichtet und sieht ihre Aufgabe darin, die Kultur der Goethezeit in unserem Bewusstsein lebendig zu halten, die Kenntnis des universellen Werkes, das der Dichter und Denker, der Naturforscher und Staatsmann Goethe geschaffen hat, zu fördern und zu vertiefen, die Wirkungsgeschichte dieses Werkes bis in unsere Gegenwart aufzuzeigen, der kritischen Auseinandersetzung mit Goethes Ansichten und Einsichten Gelegenheit zu geben und sein weltoffenes, von Toleranz geprägtes Denken zu würdigen.
Die Gesellschaft wendet sich gleichermaßen an Germanisten und interessierte Laien, an Schüler/innen und Studierende.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch wissenschaftliche Vorträge und Lesungen verwirklicht.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit der Mitglieder und des Vorstandes ist ehrenamtlich. Ausgaben für die Belange der Gesellschaft werden erstattet.



§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 4 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Es wird ein jährlicher Mindestbeitrag erhoben, dessen Höhe in der Ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für Familienangehörige eines Mitglieds, die ständig zu seinem Haushalt gehören, sowie für Studierende und Schüler/innen beträgt der Beitrag die Hälfte des jährlichen Mindestbeitrags.
Die Mitgliedschaft berechtigt nach Zahlung des Jahresbeitrages zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Abstimmung in dieser. Bei den Veranstaltungen der Gesellschaft genießen die Mitglieder Vorzugspreise. Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.



§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss.
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss von Vorstand und Beirat.



§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus vier Mitgliedern, nämlich einem/einer ersten und zweiten Vorsitzenden und einem/einer Schriftführer/in und einem/einer Schatzmeister/in. Weitere Vorstandsmitglieder können für besondere Aufgaben, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Scheiden während einer Amtsperiode zwei Vorstandsmitglieder aus, so muss eine Außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden.
Der Vorstand führt die Gesellschaft und verwaltet das Vermögen.
Die beiden Vorsitzenden sind insbesondere für die Gestaltung des Programms und dessen Durchführung verantwortlich.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt ist. Vereinsintern gilt die Reihenfolge: erste/r Vorsitzende/r, zweite/r Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Schatzmeister/in, ggf. die weiteren Vorstandsmitglieder.



§ 7 Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung einen Beirat von höchstens zehn Mitgliedern auf drei Jahre berufen. Wiederwahl ist zulässig.
Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Beirates werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.



§ 8 Mitgliederversammlung

Jährlich einmal, und zwar tunlichst bis zum 31. März des laufenden Jahres, findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlich begründeten Antrag von 10 v.H. aller Mitglieder, mindestens 20, einberufen.
Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist grundsätzlich mindestens folgende Tagesordnung vorzusehen:

1. Entgegennahme des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses,
2. Entlastung des Vorstands,
3. Wahl des neuen Vorstands, wenn diese fällig ist,
4. Wahl der Rechnungsprüfer für das Kalenderjahr,
5. einlaufende Anträge der Mitglieder,
6. Aussprache über die Ziele und Veranstaltungen der Gesellschaft.

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.



§ 9 Beschlussfassung

Die Beschlüsse im Vorstand, im Beirat und in der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt im Vorstand und im Beirat die Stimme des/der ersten Vorsitzenden den Ausschlag; in der Mitgliederversammlung gilt bei Stimmengleichheit ein Vorschlag als abgelehnt.
Die Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen, die durch die/den Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.




§ 10 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur zu einer diesem Zweck besonders anberaumte außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Goethe-Gesellschaft in Weimar e.V. (Muttergesellschaft), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.